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Steinach am Bodensee - der Nebel lichtet sich.
(20.02.2015)
Seit dem 1. Januar 2003 hat das Adoptivkind Anrecht auf Kenntnis der Personalien seiner leiblichen Eltern. Ab 1. Januar 2018 wird sowohl der anspruchsberechtigte Personenkreis mit Bezug auf die leiblichen Eltern und deren direkte Nachkommen als auch der Umfang der Auskünfte erweitert.
Gesamtschweizerisch erteilt nun die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde Auskunft über die leiblichen Eltern, über deren direkte Nachkommen sowie über das Adoptivkind. Diese Behörde kann die Aufgabe an einen spezialisierten Suchdienst übertragen.
Zudem haben die Kantone eine geeignete Stelle zu bestimmen, welche die leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen sowie das adoptierte Kind auf Wunsch beratend unterstützt.
In Auslegung der Übergangsbestimmung zum revidierten Adoptionsrecht können grundsätzlich alle anspruchsberechtigten Personen Anfragen im Zusammenhang mit der Herkunftssuche bei der zuständigen kantonalen Behörde stellen, sofern die Adoption nach dem 1. April 1973 ausgesprochen wurde.
Gerne berate ich Sie als
Auf Wunsch berate ich Sie zusätzlich bei einer gewünschten Kontaktvermittlung. Anlässlich dieser Beratung werde ich mit Ihnen Ihre persönlichen Vorstellungen und Befürfnisse mit Blick auf die verschiedenen Möglichkeiten eines Erstkontaktes besprechen. Einbringen dazu kann ich meine langjährige Erfahrung in der Kontaktvermittlung zwischen adoptierten Personen und ihren leiblichen Eltern. Eine psychologische Begleitung schliesse ich mangels entsprechender beruflicher Ausbildung ausdrücklich aus.
Honorar für Beratungsdienstleistung: CHF 120.00 pro Stunde, exkl. Spesen.