www.mediation-zanga.ch
Steinach am Bodensee - der Nebel lichtet sich.
(20.02.2015)
In der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1) ist die Möglichkeit der Anordnung einer Mediation aufgeführt:
Art. 17 Mediation
1 Die Untersuchungsbehörde und die Gerichte können das Verfahren jederzeit sistieren und eine auf dem Gebiet der Mediation geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens beauftragen, wenn:
a) Schutzmassnahmen nicht notwendig sind oder die Behörde des Zivilrechts bereits geeignete Massnahmen angeordnet hat;
b) die Voraussetzungen von Artikel 21 Absatz 1 JStG (SR 311.1) nicht erfüllt sind.
2 Gelingt die Mediation, so wird das Verfahren eingestellt.
Das kantonale Recht äussert sich zu den Rahmenbedingungen der Mediation im Jugendstrafverfahren (Beispiel Kanton St.Gallen: sGS 962.1, Artikel 68, 69, 70).
Im Erwachsenenstrafprozessrecht ist die Mediation nicht vorgesehen.
Bei einer Strafmediation geht es um den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich. Mediation soll hier eine Konfliktschlichtung und Wiedergutmachung zwischen den im strafrechtlichen Sinne beschuldigten und geschädigten Personen bewirken. Die Teilnahme an der Mediation ist freiwillig.
Mit Unterstützung eines neutralen Mediators/einer neutralen Mediatorin bearbeiten die Beteiligten ihren Konflikt selber und versuchen, diesen zu lösen. Der Mediator/die Mediatorin ist für den fairen Ablauf der Konfliktbearbeitung besorgt. Alle Gespräche sind vertraulich und finden an einem neutralen Ort statt.
Der Mediator/die Mediatorin spricht zuerst getrennt mit den Konfliktbeteiligten. Danach entscheiden diese selber, ob sie sich auf ein gemeinsames Gespräch einlassen.
Gelingt es den Beteiligten, sich zu verständigen und einvernehmlich eine Form der Wiedergutmachung zu finden, wird die Einigung in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten und durch die Parteien unterzeichnet. Alle Aspekte der Vereinbarung werden beschrieben und die getroffene materielle und/oder immaterielle Wiedergutmachung festgehalten. Sind Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens, zieht die geschädigte Partei in der Regel ihren Strafantrag schriftlich zurück.
Führt die Mediation nicht zur Einigung, stellt der Mediator/die Mediatorin das Scheitern fest und teilt dies der anordnenden Behörde mit.
Der staatliche Strafanspruch bleibt unangetastet und die Verfahrenshoheit im Strafverfahren stets bei der zuständigen Strafbehörde. Diese entscheidet nach Abschluss der Mediation über die Einstellung oder Fortsetzung des Strafverfahrens.
Gelingt die Strafmediation, können negative Folgen einer Straftat für alle Beteiligten verringert werden. Die Dauer und die Kosten des Strafverfahrens werden optimiert und geschädigte Personen kommen in den meisten Fällen ohne zivilgerichtliches Verfahren zu allfälligen Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen.